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Naturbad "Neuer Teich"

Vorschaubild Naturbad "Neuer Teich"
Vorschaubild Naturbad "Neuer Teich"

Aufgrund der §§ 4 und 124 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S.55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.10.2012 (SächsGVBl. S.562) in der jeweils aktuellen Fassung

hat der Gemeinderat der Gemeinde Großhartmannsdorf in seiner öffentlichen Sitzung am 22.04.2013 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Zweck
Diese Teich- und Badeordnung dient der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Badebetriebes im Naturbad „Neuer Teich“ Großhartmannsdorf.


§ 2 Geltungsbereich/Geltungszeitraum
(1) Die Teich- und Badeordnung gilt für das Gelände des Naturbades „Neuer Teich“ Großhartmannsdorf auf den Flurstücken 898/1, 897 und 443a der Gemarkung Großhartmannsdorf – insbesondere auf der Wasserfläche, den Liegewiesen (einschl. FKK – Bereich), den Wegen, dem Spielplatzbereich, den Sanitäreinrichtungen, den Umkleidekabinen - nachfolgend allgemein Naturbad genannt.

  • Die Teich- und Badeordnung ist für alle Besucher verbindlich.
  • Die Teich- und Badeordnung gilt vom 15. Mai bis 15. September des jeweiligen Jahres.


§ 3 Nutzungszeiten
(1) Das Naturbad kann im Geltungszeitraum täglich bei Tageslicht (maximal von 05.00 bis 23.00 Uhr) zur Erholung und zum Baden genutzt werden. Der Aufenthalt zur Erholung und zum Baden ist bei Dunkelheit und Gewitter verboten.


(2) Außerhalb der unter (1) genannten Nutzungszeit darf das Naturbad zur Erholung und zum Baden nur durch Genehmigung der Gemeinde Großhartmannsdorf genutzt werden, welche mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein kann.


(3) Bei Gewitter ist der Aufenthalt im Naturbad verboten.


§ 4 Zutritt
(1) Der Zutritt erfolgt auf eigene Gefahr unter Hinnahme typischer Gefahren der freien Landschaft. Mit dem Betreten des Naturbades erkennt jeder Besucher diese Teich- und Badeordnung einvernehmlich an.


(2) Der Zutritt ist Personen nicht gestattet:

 

  • die offensichtlich unter Einfluss von berauschenden Mitteln stehen,
  • die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder offenen Wunden leiden.
     

(3) Folgendem Personenkreis ist die Benutzung des Naturbades nur zusammen mit einer geeigneten Begleit- bzw. sorgeberechtigten Aufsichtsperson gestattet:

  • Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können,
  • Kinder unter 7 Jahren bzw. Nichtschwimmer,
  • Personen mit geistigen Behinderungen,
  • Personen die unter Ohnmachts- oder Krampfanfällen leiden.
     

§ 5 Baden
(1) Die Gewässerbenutzung zum Baden erfolgt auf eigene Gefahr unter Hinnahme der typischen Gefahren auch unter Wasser (z.B. Wasserpflanzen, nichtsichtbare Gegenstände unter der Wasseroberfläche).


(2) Außerhalb der als „FKK“ gekennzeichneten Bereiche ist übliche Textilbekleidung (Badebekleidung) zu tragen.

§ 6 Tiere
Das Mitbringen von Tieren und das Baden dieser ist untersagt.


§ 7 Befahren des Naturbades
(1) Auf dem Gelände des Naturbades ist das Befahren, Schieben oder Abstellen von Fahrzeugen, das Rad fahren und Reiten verboten. Für Fahrzeuge und sonstige Technik der Landestalsperrenverwaltung und ihrem Personal oder von ihr Beauftragte ist jederzeit unverzüglich ausreichend Zugang und Platz für wasserwirtschaftliche und betriebliche Maßnahmen zu gewähren.


(2) Kraftfahrzeuge sind auf dem Parkplatz bzw. den dafür gekennzeichneten Flächen, Fahrräder an den aufgestellten Fahrradständern abzustellen. Das Parken und Abstellen erfolgt auf eigene Gefahr.


(3) Ausnahmen zu Abs. 1 sind außerdem Versorgungsfahrzeuge und Reinigungstechnik, die Leistungen für das Naturbad erbringen sowie im Bedarfsfall Behinderten- und Rettungsfahrzeuge, ebenso Kinderwagen, Krankenfahr- und Rollstühle.


(4) Sondergenehmigungen können auf schriftlichen Antrag in Einzelfällen durch die Gemeinde Großhartmannsdorf erteilt werden.


§ 8 Verhalten am Naturbad
(1) Die Nutzung des Naturbades hat in Rücksicht auf Natur und Umwelt zu erfolgen.


(2) Das Naturbad dient vor allem der Erholung. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr als den Umständen nach vermeidbar und das Empfinden eines Erholungssuchenden zumutbar, durch Geräusche und andere Belästigungen beeinträchtigt wird.


(3) Insbesondere sind verboten:

  • das Wegwerfen von Abfällen (Papier, Zigarettenkippen, Obst- und Speiseresten, Flaschen, Glas und anderen Abfällen) außer in die dafür aufgestellten Behälter;
  • Verunreinigung des Wassers sowie das Einbringen von Stoffen ins Wasser;
  • Verrichtung der Notdurft außerhalb der bereitgestellten Sanitäreinrichtungen;
  • das Entfachen offener Feuer sowie das Aufstellen und Benutzen von Grillanlagen jeglicher Art;
  • das Aufstellen von Wohnwagen oder Zelten bzw. das Campen und Übernachten;
  • das laute Betreiben von Radios oder sonstigen Tonübertragungsgeräten;
  • Surfen, Fahren mit Booten und Tauchen mit Geräten;
  • das mutwillige Gefährden anderer Besucher;
  • das mutwillige Betreten anliegender Grundstücke;
  • Freikörperkultur außerhalb des FKK- Bereiches;
  • das Verbleiben im Naturbad bei Gewitter;
  • das Hineinsteigen ins Gewässer außerhalb von dafür vorgesehenen und vorhandenen Zugängen und Treppen;
  • das Beschädigen, Umsetzen, Entfernen oder Verändern von Markierungen, Warn- oder Verbotszeichen;
  • das unbefugte Benutzen von Rettungsgeräten;
  • das Angeln und Entnehmen von Fischen.
     

(4) Die Bade-, Spiel-, Liege- und Sanitäreinrichtungen sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln.


(5) Wasserwirtschaftliche Anlagen dürfen nicht betätigt oder in sonstiger Form beschädigt werden.


(6) Absperrungen, Markierungen, Warn- oder Verbotszeichen sind zu befolgen.


§ 9 Gewerbliche Betätigung und Reklame
(1) Das Benutzen des Naturbades zum Zweck der gewerblichen Betätigung sowie zu Reklamezwecken und das Ankleben, Anheften, Verteilen, Umhertragen oder Umherfahren von Plakaten oder plakatähnlichen Schriften, Zetteln oder Transparenten ist nicht gestattet.


(2) Ausnahmegenehmigungen können nur auf schriftlichen Antrag durch die Gemeinde Großhartmannsdorf erteilt werden.


§ 10 Aufsicht
Den Anordnungen der am Naturbad eingesetzten diensthabenden Personen der Gemeindeverwaltung Großhartmannsdorf, der Landestalsperrenverwaltung und der unteren Wasserbehörde, die sich als solche auszuweisen haben, ist Folge zu leisten.


§ 11 Verweisung vom Naturbad
Personen, die den Regelungen dieser Teich- und Badeordnung zuwiderhandeln oder Anordnungen der nach § 10 dazu berechtigten Personen nicht Folge leisten, können vom Naturbad verwiesen werden.


§ 12 Haftung
(1)  Die Badegäste und Besucher benutzen das Gelände des Naturbades auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers des Naturbades, dieses in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Für höhere Gewalt sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Gemeinde Großhartmannsdorf nicht.


(2) Für Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der zum Naturbad mitgebrachten Sachen wird keine Haftung übernommen.


§ 13 Zuwiderhandlungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Teich- und Badeordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne der Sächsischen Gemeindeordnung - § 124 SächsGemO- bzw. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).


(2)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 3 Abs. (1) nach Einbruch der Dunkelheit bzw. vor 05.00 Uhr und nach 23.00 Uhr ohne Genehmigung das Naturbad nutzt oder sich im Naturbad aufhält;
  • entgegen § 6 Tiere mitbringt und diese badet;
  • entgegen § 7 Abs. (1) im Bereich des Naturbades reitet, Rad fährt, Fahrzeuge benutzt, schiebt oder abstellt;
  • entgegen § 8 Abs. 3
  • Abfälle (Papier, Zigarettenkippen, Obst- und Speisereste, Flaschen, Glas u. a. Abfälle) außer in die dafür aufgestellten Behälter, weg wirft;
  • das Wasser verunreinigt sowie Stoffe ins Wasser einbringt;
  • die Notdurft außerhalb der bereitgestellten Sanitäreinrichtungen verrichtet;
  • offene Feuer entfacht sowie Grillanlagen jeglicher Art aufstellt und benutzt;
  • Wohnwagen oder Zelte aufstellt bzw. campt und übernachtet;
  • Radios oder sonstige Tonübertragungsgeräte laut betreibt;
  • surft, mit Booten fährt und mit Geräten taucht auf der gesamten Teichfläche;
  • andere Besucher mutwillig gefährdet;
  • anliegende Grundstücke betritt bzw. diese nach Aufforderung nicht verlässt;
  • Freikörperkultur außerhalb des FKK- Bereiches betreibt;
  • bei Gewitter badet;
  • ins Gewässer hinein steigt außerhalb von dafür vorgesehenen Zugängen und Treppen;
  • Markierungen, Warn- oder Verbotszeichen beschädigt, umsetzt, entfernt oder verändert;
  • Rettungsgeräte unbefugt benutzt;
  • angelt oder Fische entnimmt;
  • entgegen § 9 Abs. (1) das Naturbad zum Zwecke der gewerblichen Betätigung sowie zu Reklamezwecken nutzt oder Plakate oder plakatähnliche Schriften, Zettel oder Transparente anklebt, anheftet, verteilt, umher trägt oder fährt;
  • entgegen § 10 Anordnungen der zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Naturbad eingesetzten Personen nicht Folge leistet.
     

(3)  Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.


§ 14 Ausnahmen
Bei Sonderveranstaltungen können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von der Teich- und Badeordnung zugelassen werden.


§ 15 In-Kraft-Treten
Die Teich- und Badeordnung tritt am 15.05.2013 in Kraft.


Großhartmannsdorf, den 23.04.2013
Schubert
Bürgermeister


Hinweis zum Inkrafttreten:
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt, dem „Großhartmannsdorfer Landboten“ der Gemeinde Großhartmannsdorf Nr. 5 / 2013.