Festsetzung der Grundsteuern 2022
Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Grundsteuern für das Kalenderjahr 2022
Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) i. V. m. § 7 Abs. 3 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) macht die Gemeinde Großhartmannsdorf Folgendes bekannt:
1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner der Grundsteuer, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2021 zu entrichten und bis zum heutigen Tage keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt vorbehaltlich einer Änderung des Hebesatzes nach § 25 Abs. 3 GrStG und der Erteilung anders lautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2022.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Wider-spruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Großhartmannsdorf, Hauptstraße 106 in 09618 Großhartmannsdorf, einzulegen.
Hinweis:
Die Einlegung eines Widerspruches hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2022 zu den bekannten Fälligkeitsterminen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf das Bankkonto der Gemeinde Großhartmannsdorf zu überweisen:
Deutsche Kreditbank AG
IBAN: DE06 1203 0000 1001 1858 16
BIC: BYLADEM 1001
Hat der Steuerschuldner von der Möglichkeit der Jahreszahlung (§ 28 Abs. 3 GrStG) Gebrauch gemacht, so ist der Jahresbetrag am 01. Juli fällig.
Es sind unbedingt Steuernummer und die Personenkonto anzugeben. Bei denjenigen Steuerschuldnern, die für die Grundsteuer ein SEPA- Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht. Sollte sich die im SEPA - Lastschriftverfahren hinterlegten Angaben geändert haben, ist diese Veränderung der Kasse der Gemeindeverwaltung Großhartmannsdorf noch vor Fälligkeit mitzuteilen. Zu spät eingehende Zahlungen werden mit Mahngebühren und Säumniszuschlägen belastet.
3. Allgemeines
Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, ist dem der Verkauf stattgefunden hat. Die Entlastung von der Grundsteuer erfolgt erst nach der Verarbeitung des vom Finanzamt eingegangenen Messbescheides durch die Gemeinde Großhartmannsdorf bzw. Erlass eines Grundsteuerbescheides. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.
Großhartmannsdorf, 03.01.2022
Müller
Bürgermeister
Hinweis zu den Fälligkeiten Januar – Juni 2022
1. Öffentlich – rechtliche Forderungen:
Grundsteuer A
15.02.2022
15.05.2022
Grundsteuer B
15.02.2022
15.05.2022
Gewerbesteuer
15.02.2022
15.05.2022
Hundesteuer
15.02.2022
Elternbeiträge
15.01.2022
15.02.2022 ff.
2. Privat – rechtliche Forderungen:
Garagenmieten Ladestraße
03.01.2022
03.02.2022 ff.
Verpachtung sonstig bebauter Grundstücke
30.06.2022
Verpachtung Grünflächen
30.06.2022
Verpachtung Ackerland
vereinbarte Fälligkeiten
nach Vertrag
Nutzungsentgelte mit Garagen bebauter Grundstücke
30.06.2022
Nutzungsentgelte Kleingärten
30.06.2022
Amtsblatt „Großhartmannsdorfer Landbote“
Jahresabonnement
31.03.2022
Jahresversand
31.03.2022
18,60 €
Großhartmannsdorf, 03.01.2022
R. Flade
Sachgebiet 1 – Finanzen und Organisation