Bekanntmachung der Wahl des Friedensrichters und des Protokollführers der Schiedsstelle
Meldung aus GroßhartmannsdorfDie Amtszeit der Friedensrichterin und der Protokollführerin der Schiedsstelle endet im Februar 2026 fünf Jahre nach Amtsantritt.Hiermit werden die im Februar 2026 bevorstehenden Neuwahlen öffentlich bekannt gemacht, sodass sich interessierte Personen bewerben können, um für die Wahlen durch den Gemeinderat als Kandidat aufgestellt zu werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Gesetzliche Grundlage für die Wahl eines Friedensrichters und die Tätigkeit der gemeindlichen Schiedsstellen bildet das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245). Friedensrichter und Protokollführer müssen nach ihren Persönlichkeiten und Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Voraussetzungen sind ein ausreichender Bildungsgrad, Zuverlässig-keit sowie die Fähigkeit, sich einwandfrei mündlich und schriftlich ausdrücken zu können. Außerdem wird die Bereitschaft zur Aus- und Fortbildung vorausgesetzt. Es wird eine finanzielle Entschädigung gemäß gewährt. Bei seiner Arbeit wird der Friedensrichter durch einen Protokollführer unterstützt.
Aus § 4 SächsSchiedsGütStG ergeben sich Ausschlussgründe für das Amt des Friedensrichters. Friedensrichter kann nach § 4 Abs. 2 SächsSchiedsGütStG nicht sein, wer
1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.
Nach § 4 Abs. 3 SächsSchiedsGütStG kann ferner Friedensrichter nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Friedensrichter soll gemäß § 4 Abs. 4 SächsSchiedsGütStG nicht sein, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechts-staatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.
§ 4 Abs. 5 SächsSchiedsGütStG beinhaltet sinngemäß Folgendes: Bei Tätigkeit in herausgehobenen Funktionen in Parteien, Massen-organisationen, bewaffneten Organen oder im Staatsapparat der DDR wird vermutet, dass die Eignung als Friedensrichter oder als Protokollführer nicht vorliegt.
Wer in Großhartmannsdorf wohnt und Interesse an einer dieser Aufgaben hat, wird gebeten, sich schriftlich bis 10. Februar 2026 bei der Gemeindeverwaltung Großhartmannsdorf, Ordnungsamt, Hauptstraße 106, 09618 Großhartmannsdorf zu bewerben. Neben einem kurzen Lebenslauf muss die Bewerbung auch eine Erklärung enthalten, dass keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 bis 5 SächsSchiedsGütStG vorliegen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den ausgeschriebenen Stellen um ehrenamtliche Wahlfunktionen und nicht um ein Arbeitsverhältnis als Angestellter handelt.
Müller
Bürgermeister